Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: "Reiterverein St. Hubertus, Garrel".
2. Der Sitz des Vereins ist Garrel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist am 22. Juli 1977 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cloppenburg eingetragen worden und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2

Der Reiterverein St. Hubertus Garrel e.V. mit Sitz in Garrel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausbildung und Förderung von Reitern in Abteilungen, in Jugendgruppen, in Voltigierabteilungen und durch das Halten von Reit-, Fahr- und Voltigierpferden verwirklicht.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 - Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Für Jugendliche ist ihr gesetzlicher Vertreter zuständig.
2. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über die Annahme des Beitritts entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden.
3. Bei Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist eine Vertretung ausgeschlossen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt.
a) durch den Tod des Mitgliedes.
b) bei freiwilligem Austritt.
c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
5. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum 31.12 des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, wenn die schriftliche Kündigung durch Einschreiben spätestens am 30.11 bei der Geschäftsstelle vorliegt.
6. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gründe des Ausschlusses sind:
a) Vereinsschädigendes Verhalten.
b) Rückstand fälliger Beiträge trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der Rechte, die der Mitliederversammlung zustehen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen einer vom Vorstand festzulegenden Sportordnung.
2. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber jährlich einmal, im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres zu einer Jahreshauptversammlung zusammen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Und zwar für eine Amtszeit von 2 Jahren.
4. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und ihn zu entlasten.
5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt die bekannt gegebene Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.
6. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, sobald mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen. Die Versammlung entscheidet mit der Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, das am Tage der Abstimmung 16 Jahre alt ist.
7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat 8 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem dabei amtierenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, nämlich:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) sowie 3 Beisitzer.

Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung neuer Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren - vom Tage der Neuwohl an gerechnet - gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
e) Buchführung.
f) Aufstellung eines Jahresberichtes.
g) Abschluss und Kündigung von Arbeits- bzw. Angestelltenverträgen.
h) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
i) Aufforderung zur Abgabe eines Jahresberichtes der jeweiligen Ressortleiter bzw. Ressortleiterinnen zur jeweiligen Mitgliederversammlung.

4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten und zwar vom 1. Vorsitzenden jeweils zusammen mit entweder dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Kassenwart.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen Vertreter zu übertragen. Diese Vollmachten bedürfen der schriftlichen Form und müssen die Einschränkung gemäß §9 Abs.7 enthalten.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Sie sind ehrenamtlich tätig.

7. In allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen ist die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet. Der Vorsitzende hat Vorstandssitzungen bei Bedarf einzuberufen. Er ist verpflichtet, mindestens 1 Vorstandssitzung pro Jahr einzuberufen. Darüber hinausgehende Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe verlangen.

§ 10 - Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgabe erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag.
2. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Mitgliederbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 11 - Verwendung des Vereinsvermögens

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.

§ 12 - Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
2. Für derartige Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wird rechtswirksam, wenn bei der Abstimmung 20% der Vereinsmitglieder anwesend sind und davon mindestens 3/4 für eine Auflösung stimmen.
2. Sind nicht 20% anwesend, kann die Auflösung nicht beschlossen werden.
3. Es ist dann eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch zur Auflösung ebenfalls 3/4 Mehrheit erfordert.
4. Nach Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Gemeinde Garrel, die es nur für gemeinnützige (sportliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 zu verwenden hat.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.03.2001 in Kraft.